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Lärm – Auch Kinderlärm muss nicht uneingeschränkt geduldet werden

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 226/16
Urteilsdatum 22.08.2017
Veröffentlicht 14.02.2018

Eine von Kindern erzeugte Geräuschkulisse steht unter dem besonderen Schutz von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Nach der Neufassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen ausgehen (z.B. von Ballspielplätzen) im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar (§ 22 Bundesimmissionsschutzgesetz). Dementsprechend wird bei einem Mehrparteienhaus Kindergeschrei im üblichen Umfang als ortsüblich angesehen. Dabei ist nach Auffassung des LG Berlin von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen (so LG Berlin, Urteil v. 05.09.2016, 67 S 41/16, GE 2016 S.1388).

Allerdings hat die erhöhte Toleranz bei Kinderlärm, auch ihre Grenzen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese Grenzen im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung u.a. von Art, Qualität, Dauer und Zeit des verursachten Lärms, des Alters und des Gesundheitszustandes der Kinder sowie der Vermeidbarkeit des Lärms z.B. durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare und ggf. gebotene bauliche Maßnahmen (BGH, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 226/16, GE 2017 S.1153).