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Mieter und Eigentümer müssen funkablesbare Zähler dulden

Gericht VGH München
Aktenzeichen 4 CS 21. 2254
Urteilsdatum 07.03.2022
Veröffentlicht 12.10.2022

Ausstattungen zur Verbrauchserfassung d.h. Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem 01.12.2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzereinheiten abgelesen werden kann. Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung müssen bis zum 31.12.2026 durch fernablesbare Exemplare ausgetauscht werden. Lässt der Vermieter funkfähige elektronische Erfassungsgeräte montieren, handelt es sich um eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme (§ 554 Abs. 2 BGB).

Dieselben Grundsätze gelten nach einem Beschluss des VGH München, wenn der Betreiber der Wasserversorgung das Gebäude mit funkablesbaren Wasserzählern ausstatten will, um die Erfassung der Verbrauchsdaten zu erleichtern. Auch dies muss von Eigentümern und Mietern geduldet werden, da mit dem Einbau kein Eingriff in geschützte Rechte von Eigentümern und Mietern verbunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe notwendig ist. Eine solche Grundlage für die Verarbeitung der Daten ist vorliegend gegeben, da Art. 24 Abs. 4 Bayerische Gemeindeordnung eine entsprechende Regelung für Einbau und Betrieb von funkablesbaren Wasserzählern enthält. Der Einsatz dieser Geräte ist zudem effizient und ressourcenschonend, ohne dass er hinsichtlich der erfassten und verarbeiteten Daten über das gebotene Maß hinaus in die Rechte von Eigentümern und Mietern eingreift. Vielmehr handelt es sich um eine besonders schonende Art der Verbrauchserfassung, weil wegen des Wegfalls der Ablesenotwendigkeit ein Zugang zu den Wohnungen der betroffenen Nutzer weitgehend vermieden wird. Einbau und Betrieb führen auch nicht zu einer bedenklichen Gesundheitsgefährdung, da es insoweit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt (VGH München, Beschluss v. 07.03.2022, 4 CS 21. 2254).