Bei einer Mieterhöhung ist zur Erfüllung der Textform Voraussetzung, dass die Berechnungen und Erläuterungen der Mieterhöhung in einer gut lesbaren Schriftgröße verfasst sind. Dies hat das LG Darmstadt entschieden.
Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung setzt voraus, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters begründet (z.B. mit dem örtlichen Mietspiegel oder Vergleichsmieten) und in Textform geltend gemacht wurde. Gemäß § 126b BGB muss die Erklärung so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist. Ferner muss der Mieterhöhungserklärung entnommen werden können, welche natürliche Person sie in eigener Verantwortung abgegeben hat und ihr damit zuzurechnen ist. Nur dann kann der Mieter überprüfen, ob der Absender tatsächlich sein Vermieter ist oder ob die handelnde Person berechtigt ist, den tatsächlichen Vermieter zu vertreten
In dem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall waren in der vom Vermieter erstellten Mieterhöhung die größeren Zeichen gerade mal 2 Millimeter groß; der Großteil der Schrift zur Berechnung der Mieterhöhung war nur ein Millimeter hoch; dazu an einigen Stellen verschwommen, so dass einzelne Ziffern nicht eindeutig voneinander zu unterscheiden waren. „Formell unzureichend“ entschied das LG Darmstadt. Zwar gibt es im Mietrecht für Erklärungen in Textform – anders als z.B. bei Verordnungen die die Schriftgröße auf Verpackungen regeln – keine Vorgaben zur Mindestschriftgröße. Dennoch muss entsprechend dem Zweck des Begründungserfordernisses die Mieterhöhung so gestaltet sein, dass sie der Mieter ohne besondere Anstrengung lesen kann. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Schriftgröße auf der Anlage „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ war so klein, dass sie ein Durchschnittskunde nur mit Mühe entziffern konnte. Damit war die Mieterhöhung wegen formeller Mängel unwirksam (LG Darmstadt, Urteil v. 28.05.2024, 8 S 7/23).