Führt der Vermieter bauliche Maßnahmen durch, die den Gebrauchswert der Mietwohnung nachhaltig erhöhen (§ 555b Nr. 4 BGB) kann der Vermieter die jährliche Miete um 8% der anteilig für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dazu zählen nach der Rechtsprechung z.B. die Umstellung von Einzelöfen auf Zentralheizung, der Anbau eines Balkons sowie der Einbau eines Lifts (so bereits LG München I, Urteil v. 09.07.1987, 14 S 7397/87, WuM 1989, S. 27).
In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte die Mieterin vom Vermieter die Rückzahlung von Mieten, die sie aufgrund einer Modernisierungsmieterhöhung gezahlt hat. Begründet wurde dies von der Mieterin damit, dass ein Aufzug eingebaut wurde, der nur in den Zwischengeschossen des Anwesens hält. Daher muss die Mieterin zwar nicht wie bisher 21 Stufen nach oben zu ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung gehen; weil der Aufzug aber nur im Zwischengeschoss zwischen dem 1. und 2. Stock hält, muss sie deshalb bei Nutzung des Lifts 11 Stufen nach unten gehen. Darin liege keine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung ihrer Wohnung. Das LG Berlin wies in seiner Entscheidung zwar darauf hin, dass ein Gebrauchswertvorteil vorliegt, wenn die Wohnung mit dem Aufzug „besser, schneller oder barrierefrei“ zu erreichen sei; ließ die Klage aber letztlich am Fehlen der Barrierefreiheit scheitern. Eine Barrierefreiheit, z.B. um den Zugang zur Wohnung Personen mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen zu ermöglichen, sei nicht gegeben, da immer noch 11 Treppenstufen überwunden werden müssen. Ferner sei aufgrund von nicht vermeidbaren Wartezeiten auf den Lift nicht von einer Zeitersparnis auszugehen. Letztlich stelle das erleichterte Erreichen von Wohnungen in den oberen Etagen zu Besuchszwecken keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil speziell für die streitgegenständliche Wohnung dar (LG Berlin, Beschluss v. 06.11.2023, 64 S 123/22).
31.01.2025