Die Einsichtnahme in das Grundbuch z.B. zur Ermittlung des Grundstückseigentümers setzt ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme voraus (§ 12 Abs.1 GBO). Bloße Neugierde, wem das Grundstück gehört, ist somit nicht ausreichend.
Seit 01.10.2014 müssen Grundbuchämter über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung entsprechender Abschriften Protokoll führen und dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll geben. Grundstückseigentümer können damit leicht feststellen, wer in das Grundbuch ihres Grundstücks Einsicht genommen hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde (§ 12 Abs.4 GBO).
Ein berechtigtes Interesse an der Ermittlung des Grundstückseigentümers kann vorliegen, wenn gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Gleiches gilt, wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§1004 BGB) gegen unzulässige Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück geltend machen will. Die bloße Grundstücksnachbarschaft begründet zwar noch kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch. Werden auf dem Nachbargrundstück jedoch Maßnahmen vorgenommen, die Anlass für einen drohenden Nachbarschaftskonflikt geben können (hier: unzulässige Aufschüttungen) hat der betroffene Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse daran, durch Grundbucheinsicht den Nachbarn und damit den Anspruchsgegner bestimmen zu können (OLG München, Beschluss v. 08.06.2016, 34 Wx 168/16, IMR 2017 S.250).