Ein Tiefgaragenstellplatz muss es einem Fahrer mit mittleren Fahrkünsten erlauben, ein Kraftfahrzeug mit durchschnittlichen Ausmaßen ein- und auszuparken. Ein Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn das Einparken in einem Zug nicht möglich ist. Dies hat das KG Berlin entschieden.
Kraftfahrzeuge, insbes. auch Personenkraftwagen wurden in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer schwerer, länger und vor allem auch breiter. Tiefgaragenstellplätze älteren Baujahrs waren auf im Durchschnitt kleinere Fahrzeuge ausgelegt. Das Ein- und Auspacken mit modernen Fahrzeugen insbes. SUV und Vans kann problematisch oder gar unmöglich sein. Grundsätzlich gilt, dass sich sowohl Käufer als auch Mieter von Stellplätzen in eigener Verantwortung vor Unterzeichnung des Vertrages vergewissern müssen, ob der Stellplatz für ihr Fahrzeug geeignet ist.
In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall ging es um Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag. Die Entscheidungsgründe des Gerichts können jedoch grundsätzlich auch auf eventuelle Gewährleistungsansprüche eines Mieters (z.B. auf Mietminderung) übertragen werden. Vorliegend ging es um einen Tiefgaragenstellplatz mit einer Länge von 5,06 m und einer Breite von 2,39 m, der rechtwinklig am Ende der 5,99 m breiten Fahrgasse der Tiefgarage liegt. Die seitliche Begrenzungswand des streitgegenständlichen Stellplatzes läuft als Begrenzungswand für das Fahrbahnende und den gegenüberliegenden Stellplatz durch. Das Gericht gestand dem Käufer eine Kaufpreisminderung zu, da die Position des neu zu errichtenden Stellplatzes aus der Baubeschreibung nicht klar ersichtlich war.
Dagegen können bei Kauf oder Anmietung eines bereits bestehenden Stellplatzes Ansprüche nur auf Mängel gestützt werden, die bei der Besichtigung nicht erkennbar oder vom Verkäufer bzw. Vermieter arglistig verschwiegen worden sind. Das Gericht wies daraufhin, dass für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes jedenfalls eine Fahrtaktik zum Abstellen des Fahrzeuges möglich sein muss, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand oder ohne eine nennenswerte Komforteinbuße auskommt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug ohne Korrekturzüge ein- und auspacken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzug einpacken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Stellplatzes nutzen zu können. Der geschuldete Standard ist erst dann unterschritten mit der Folge, dass eine Kaufpreis- bzw. Mietminderung zulässig ist, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und durchschnittlichen Fahrkünsten überschreitet. In diesem Rahmen hat der Nutzer gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Auspackens hinzunehmen (KG Berlin, Urteil vom 12.03.2025, 21 U 138/24, GE 2025, S. 388).
08.07.2025