Skip to content

Vermietung an Touristen kann zu Schadensersatzansprüchen führen

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 67 S 203/16
Urteilsdatum 06.10.2016
Veröffentlicht 12.02.2018

Bei einer Untervermietung der Wohnung an Touristen riskiert der Mieter nicht nur die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch seinen Vermieter, sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche. Dies geht aus einem neuen Urteil des LG Berlin hervor. Die Vermietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an Touristen stellt nämlich für dadurch beeinträchtigte andere Mieter des Anwesens einen Mietmangel dar, der zu einem Anspruch der Mieter auf Mietminderung gegen deren Vermieter führt, wenn die touristische (Teil-) Nutzung des Wohngebäudes für die benachbarten Wohnraummieter mit (Lärm-) Immissionen verbunden sind, die über das übliche Maß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen hinausgehen.

Diesen Minderungsbetrag kann der Vermieter im Wege des Regresses bei dem Mieter bzw. Eigentümer geltend machen, der die Wohnung unzulässig an Touristen vermietet hat. Werden in einem Gebäudeteil eine Vielzahl von Wohnräumen zu touristischen Zwecken vermietet, spricht bereits der Beweis des ersten Anschein dafür, dass die im selben Gebäudeteil befindlichen Mietwohnungen durch die touristische Nutzung übermäßigen (Lärm-) Immissionen ausgesetzt sind (LG Berlin, Urteil v. 06.10.2016, 67 S 203/16, WuM 2016 S.734).