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Vorgetäuschter Eigenbedarf – Hohe Anforderungen an Erstattung von Detektivkosten

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 80 T 489/22
Urteilsdatum 18.01.2023
Veröffentlicht 12.09.2024

Detektivkosten sind in einem Räumungsverfahren nach einer Eigenbedarfskündigung nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen sind und die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus Sicht eines vernünftigen Mieters sachgerecht ist, d.h. der Detektiv als Zeuge den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hat. Dies hat das LG Berlin entschieden.

Der Vermieter kann eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, obwohl ihm bekannt ist, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben u.a. ein strafrechtliches Verfahren wegen Betrugs sowie Schadensersatzansprüche des Mieters. Diese umfassen nach ständiger Rechtsprechung Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten, Kosten des Maklers für die Anmietung einer Ersatzunterkunft sowie die Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung. Ferner Prozesskosten sowie Aufwendungen des Mieters für Detektivkosten zum Zweck der Überprüfung, ob der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter tatsächlich die gekündigte Wohnung bezieht und diese bewohnt.

Nach einem neuen Beschluss des LG Berlin sind Detektivkosten – auch wenn die Einschaltung des Detektivs sachgerecht war – nur dann erstattungsfähig, wenn der Mieter den Aufwand durch entsprechende Rechnungsbelege, in denen die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die hierfür jeweils berechneten Entgelte ausgewiesen werden, nachweisen kann. Die Vorlage einer Vereinbarung über eine Pauschalvergütung reicht nicht aus. In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall konnte der Mieter einen Ermittlungsbericht des Detektivs und der danach aufgegliederten Kostenrechnung nicht vorlegen. Da der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt war, konnte nicht überprüft werden, ob die Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind. Dementsprechend verneinte das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten (LG Berlin, Beschluss v. 18.01.2023, 80 T 489/22, GE 2024, S. 238).

08.08.2024