Liegt in der Mietwohnung ein Mangel vor und befindet sich der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug (z. B. weil er den begründeten Mangel trotz Fristsetzung durch den Mieter nicht beseitigt hat), kann der Mieter seine Schadenersatzansprüche (z. B. Kosten für die Beseitigung des Mangels) nach Eigentumsübergang gegenüber dem Käufer geltend machen. Die Mieterschutzvorschrift des § 566 BGB, wonach der Käufer mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt, erfordert nach Auffassung des BGH, dass der Mieter seine Ansprüche bei Fälligkeit der Person gegenüber geltend machen kann, die zu diesem Zeitpunkt Vermieter ist, da er nur gegen deren laufende Mietforderung ggf. auch aufrechnen kann. Für den Käufer stelle dies keine unbillige Benachteiligung dar, da sich dieser bei Abschluss des Kaufvertrages die notwendigen Informationen beschaffen und ggf. den Verkäufer in Regress nehmen könne (BGH, Urteil v. 09.02.2005, VIII ZR 22/04).