Skip to content

Wohnungsüberlassung – Auch Miteigentümer kann Kündigungsschutz haben

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 176/17
Urteilsdatum 25.04.2018
Veröffentlicht 14.01.2019

Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft z.B. eine Erbengemeinschaft gemeinschaftliche Räume z.B. eine Wohnung des Mehrfamilienhauses einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein Wohnraummietverhältnis zustande. Auf ein derartiges Mietverhältnis sind die zum Schutz des Mieters vor Kündigung und Mieterhöhung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Dabei steht dem wirksamen Zustande- kommen eines solchen Mietvertrags nicht entgegen, dass der Miteigentümer an dem Mietverhältnis sowohl auf Mieterseite als auch – neben anderen Miteigentümern – auf Vermieterseite beteiligt ist.

Veräußert ein Miteigentümer seinen Anteil an dem Anwesen, tritt der Erwerber in das zwischen den Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer Mitglieder bestehenden Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs.1 BGB ein („Kauf bricht nicht Miete“). Dies gilt auch dann, wenn die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§1010 Abs.1 BGB).

Eine Feststellungsklage des mietenden Miteigentümers, die darauf abzielt, den Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses zwischen ihm und der Miteigentümergemeinschaft gerichtlich feststellen zu lassen, muss nicht gegen sämtliche Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft erhoben werden, wenn nur einzelne von ihnen das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede stellen (BGH, Urteil v. 25.04.2018, VIII ZR 176/17, NZM 2018 S.558).

                                                                                                                                 28.08.2018