Für Mietverhältnisse die nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 abgeschlossen worden sind, ist gesetzlich geregelt, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten ist. „Entrichten“ heißt nicht, dass die Miete zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Daher sind nach der Rechtsprechung des BGH Formularklauseln in Wohnungsverträgen, die – abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen – den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters generell bis zum dritten Werktag bestimmen, unwirksam. Eine solche Klausel würde nämlich dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegen, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht wurden, und den Mieter dadurch unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil v. 05.10.2016, VIII ZR 222/15). Bei einer Veranlassung der Überweisung am dritten Werktag des Monats ist diese spätestens am folgenden Banktag auszuführen und einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben (§§ 675n, 675s BGB). Daher kann der Vermieter eine Gutschrift vor dem fünften Werktag regelmäßig nicht erwarten (LG Berlin, Urteil v. 03.03.2017, 63 S 254/16, GE 2017, S. 952).
Hat der Mieter den Zahlungsauftrag ordnungsgemäß d.h. unter Angabe der zutreffenden Bankdaten spätestens am dritten Werktag des Monats erteilt und ist auch das Konto des Mieters ausreichend gedeckt, kann der Vermieter aus einem verspäteten Zahlungseingang keine Rechte (z.B. Abmahnung, Kündigung) herleiten (LG Berlin, Urteil v. 10.12.2020, 65 S 189/20, WuM 2021, S. 246).
14.07.2021