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Zwangsräumung – Einstweilige Verfügung bei Tricksereien

Gericht OLG München
Aktenzeichen 7 W 1375/17
Urteilsdatum 04.09.2017
Veröffentlicht 14.02.2018

Ein beliebter und von Mietern nicht selten praktizierter Trick, eine gerichtlich angeordnete Zwangsräumung zu verzögern und evtl. auch zu verhindern, ist, dass vor der angekündigten Zwangsräumung ein Untermieter „aus dem Hut gezaubert“ und dem Gerichtsvollzieher präsentiert wird. Dieser muss dann die Vollstreckung einstellen, weil sich das Räumungsurteil (Titel) nicht auf den (bis dahin ja unbekannten Untermieter) bezieht.

Ein Vermieter, dem dies bereits einmal passiert war, befürchtete eine erneute Trickserei durch seinen Mieter und beantragte beim LG München I, dem Mieter durch einstweilige Verfügung eine erneute Untervermietung zu untersagen. Das Gericht ging zwar auch davon aus, dass der dem Gerichtsvollzieher präsentierte Mietvertrag mit dem Untermieter nur zum Schein abgeschlossen und rückdatiert war, sah aber dennoch keinen Anlass für eine einstweilige Verfügung, weil der Vermieter sein Rechtschutzziel auch durch eine Umschreibung des Titels auf den Untermieter erreichen könne.

Erfolg hatte der Vermieter erst beim OLG München, das den Beschluss des LG München I aufgehoben hat. Rechtschutzziel ist nämlich, den Mieter an der Vereitelung oder Erschwerung seiner Räumungspflicht zu hindern. Dies kann durch eine – häufig auch mit Schwierigkeiten und Zeitverlust verbundene – Umschreibung des Titels nicht erreicht und dem Vermieter daher nicht zugemutet werden. Bei der vorliegenden Wiederholungsgefahr hat der Vermieter daher einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) gegen eine erneute Untervermietung, den er im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen kann (OLG München, Beschluss v. 04.09.2017, 7 W 1375/17).