Der Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung stellt eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555 b BGB dar. Diese hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung, § 555 c Abs. 1 BGB). Der Mieter muss die Modernisierungsmaßnahme nur dann dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden. Nicht ausreichend ist insofern die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch der Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasserbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommt. Vielmehr hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustandes, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur dann kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder ob sie eine Härte bedeutet; ferner, oder ob er von seinem sog. Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Nicht ausreichend ist auch eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn sich die Berechnung nicht auf die Wohnung des betroffenen Mieters bezieht, sondern die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, in denen sich die Wohnung des Mieters befindet. In diesem Fall fehlt es an einer gem. § 555 c Abs. 1 Nr. 1, 555 b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung. Eine solche unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch Nachreichung weiterer Informationen geheilt werden, sondern muss neu erstellt werden (LG Bremen, Urteil v. 21.02.2019, 2 S 159/18, WuM 2019, S. 195).
29.01.2020