Mieter können vertraglich auch zur turnusmäßigen Reinigung des Treppenhauses in Abwechslung mit den anderen Mietparteien verpflichtet werden. Während in neuen Mehrfamilienhäusern mit i.d.R. Eigentumswohnungen diese Arbeiten meist von gewerblichen Dienstleistern erledigt und die Kosten auf die Eigentümer bzw. Mieter umgelegt werden, gibt es doch noch zahlreiche ältere Mietshäuser, in denen der Eigentümer und Vermieter auch noch selbst im Haus wohnt und einen Putzplan aufstellt. Dieser wird meist im Treppenhaus ausgehängt und informiert darüber, welche Mietpartei wann für die Treppenhausreinigung zuständig ist.
In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall störte sich eine unverheiratete Mietern daran, dass sie von dem Vermieterehepaar (89 und 92 Jahre alt) nicht nur als „Fräulein“ angeredet, sondern im ausgehängten Putzplan auch so bezeichnet wird. Dies sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und darüber hinaus auch noch ein Verstoß gegen die neue Datenschutzgrundverordnung, klagte die Mietern.
Offensichtlich verwundert, über was man sich alles streiten kann, teilte das Gericht dieser Rechtsauffassung eine klare Absage. Die Mietern sei weder in ihrer Ehre verletzt noch liegt eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen vor, da ein handschriftlich im Treppenhaus ausgehängter Putzplan bereits keine Datenverarbeitung im Sinne des Gesetzes darstellt.
Zum Begriff „Fräulein“ wies das Gericht daraufhin, dass die Mieterin ja auch den Mietvertrag mit dem im Jahre 1972 offiziell abgeschafften, aber den betagten Vermietern immer noch gewohnten Begriff unterzeichnet hat.
Fazit des Gerichts: „Aus Sicht eines verständigen Dritten und unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren entspannteren Selbstverständnisses von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie wie sich aus dem Titel einer Frauenzeitschrift „Fräulein“ ergibt, stellt der Gebrauch dieses Begriffs durch hochbetagte Vermieter gegenüber einer Mieterin keine Diffamierung oder Ehrverletzung dar, sondern allenfalls ein subjektives Ärgernis, das die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht“ (AG Frankfurt/M., Urteil v. 27.06.2019, 29 C 1220/19, GE 2019, S. 1424).
31.08.2020