Wird ein Duplexstellplatz vermietet, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen, wenn ein Einparken des PKW des Mieters nur vorwärts gefahrlos möglich ist; andernfalls haftet der Vermieter für den am PKW des Mieters entstandenen Schaden.
In dem vom AG München entschiedenen Fall wurde das BMW Cabrio des Mieters beim Hochfahren der Plattform mit dem Kofferraum gegen einen Lüftungskanal gedrückt. Ein vom Gericht bestellter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden nur beim Vorwärtseinparken die richtige Parkposition ergeben. Der Vermieter hätte den Mieter daher darauf hinweisen müssen, dass er nicht rückwärts einparken darf. Diese unterlassene pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes stellt nach Auffassung des AG München eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters dar, der dem Mieter daher den Schaden von ca. € 2.500 zu ersetzen hat (AG München, Urteil v. 17.07.2019, 425 C 12888/17).
31.08.2020