Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung liegt vor, wenn der Mieter einem anderen Mieter des Wohnhauses, der sich bei ihm wegen nächtlicher Ruhestörung durch laute Musik beschwert, Gewalt androht. Dabei ist nach einem Urteil des AG Köpenick ein mittels Handy aufgenommenes Video des bedrohten Mieters als Beweismittel verwertbar.
Nachhaltige Störungen des Hausfriedens können den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (§ 569 Abs. 2 BGB). Erfolgt die Störung nicht gegenüber dem Vermieter, sondern gegenüber einem Mitmieter, hat dieser im Streitfalle die Stellung eines Zeugen.
In dem vom AG Köpenick entschiedenen Fall klopfte ein Mitmieter bei dem beklagten Mieter an dessen Türe und beschwerte sich wegen anhaltender Ruhestörungen durch laute Musik. Dieser rief durch die Tür: „Klingel hier nie wieder! Wir machen dich fertig! Wenn du nochmal klingelst, dann werde ich dich umbringen!“ Auf die Erwiderung des Mitmieters: „Ich habe das aufgenommen!“ öffnete der beklagte Mieter die Türe und sprang mit einem baseballschlägerartigen Knüppel in der erhobenen Hand auf den Mitmieter zu und schrie: „Ich werde dich umbringen“. Der Mitmieter ergriff daraufhin in Todesangst die Flucht und erstattete Anzeige bei der Polizei. Die durch Aussage des Mitmieters als Zeugen nachgewiesene Bedrohung rechtfertigt – so das Gericht – regelmäßig eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei ist ein mittels Handy aufgenommenes Video des bedrohten Mieters von der Bedrohungssituation gem. § 201a Abs. 4 StGB als Beweismittel verwertbar, da überwiegende berechtigte Interessen des Opfers der Straftat vorliegen, den Täter zum Zwecke der Beweissicherung zu filmen. Die tonlose Aufnahme war zwar nicht geeignet, die vom beklagten Mieter ausgesprochene Bedrohung wiederzugeben; jedoch ist darauf deutlich erkennbar, dass der beklagte Mieter eine Art Knüppel in der Hand hält und damit dem Zeugen entgegentritt. Die Bedrohung des Mitmieters, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, sah das Gericht damit als erwiesen an (AG Köpenick, Urteil v. 07.01.2022, 2 C 33/21, ZMR 2023, S. 551).